Stiftung Mutter und Kind
Eine Stiftung des Helferkreises für Mutter und Kind e.V.
Ein großzügiges Vermächtnis ermöglichte 2015 die Gründung dieser Stiftung. Es handelt sich hierbei um eine Treuhandstiftung in Trägerschaft des Vereins.
Zweck der Stiftung ist die finanzielle Unterstützung von Schwangeren und Müttern mit Kleinkindern, die sich in einer sozialen oder wirschaftlichen Notlage befinden.
Dies sollte insbesondere durch Zuwendungen für
-
soziale Teilhabe und Betreuung der Kinder
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Ausbildung der Mutter
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in akuter Notlage
geschehen, sofern vorrangig kein anderer Sozialleistungsträger zuständig ist.
Anträge können gestellt werden über die
Schwangeren-Beratungsstellen in Freiburg
- Diakonisches Werk
- Caritas
- ProFamilia
- Donum Vitae
- Sozialdienst katholischer Frauen SKF
Sozialdienste der Entbindungsstationen
(Diakonie-Krankenhaus, Josephs-Krankenhaus und der Universitätsfrauenklinik)
Stiftungszweck
Im Rahmen unserer Arbeit ist es uns wichtig Unterstützungsangebote gezielt und verantwortungsbewusst einzusetzen. Um eine ordnungsgemäße und zweckentsprechende Mittelverwendung sicherzustellen, ist es erforderlich, dass bei jeder Anfrage geprüft wird, ob die Voraussetzungen der Bedürftigkeit im Sinne des Stiftungszwecks vorliegen.
Über die Verwendung der Stiftungsgelder entscheidet das Kuratorium der Stiftung gemäß der Satzung.
Der Stiftungszweck wird in der Satzung wie folgt geregelt:
„Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke.
Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Zuwendungen
an Kinder
- für soziale Teilhabe: Musikunterricht, Leihgebühren Musikinstrumente, Sportunterricht
- für Betreuungskosten während der Ausbildung der Mutter: KITA-Beiträge, Zuschuss zum Mittagessen, Kosten für Nachhilfe
an Mütter
- für Kosten zur Ausbildung (keine Fortbildung)
- für Sprachkurse zum Erlangen eines höheren Sprachlevels, wenn beruflich notwendig
- in akuten Notlagen: Fahrt zum Konsulat zur Passverlängerung,
Mietzuschuss aufgrund drohender Zwangsräumung,
Überbrückungsgeld aufgrund Jobcenterüberlastung.
Ein Rechtsanspruch auf Zuwendungen von Stiftungsmittel besteht nicht. Soweit nicht in der Satzung festgelegt, entscheidet im Einzelnen das Kuratorium der Stiftung für Mutter und Kind, auf welche Weise der Zweck der Stiftung zu verwirklichen ist.“